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Unsere Satzung

§1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Gemeinschaftszentrum Vechelde“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
  3. Der Sitz des Vereins ist Vechelde.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist politisch und ethisch neutral. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Jugendbildung sowie der Familien-, Alten- und Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Aufbau und kontinuierliche Weiterentwicklung eines offenen, generationenübergreifenden Gemeinschaftszentrums in Vechelde als Ort der Begegnung, des Austausches und der aktiven Mitwirkung für Menschen aller Altersgruppen.
  • Verankerung des Gemeinschaftszentrums mit einer wertschätzenden, gleichberechtigten und partizipativen Kultur.
  • Schaffung von Voraussetzungen für die Zusammenarbeit von und mit Trägern und Einrichtungen im Sozialraum.
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Information über Probleme und Lösungsmöglichkeiten der generationenübergreifenden Sozialraumgestaltung.
  • Entwicklung, Bereitstellung und Durchführung von kulturellen, kreativen, sprachlichen, sportlichen und gemeinschaftsfördernden Angeboten.
  • Stärkung von Eltern in ihrer Erziehungskompetenz und Beratung bzw. Unterstützung bei der Überwindung von Alltagsproblemen.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres) und Fördermitglieder.
  3. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. Stellen sich Minderjährige für ein Vereinsamt zur Wahl, ist hierfür eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  8. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge monatlich nach Maßgabe der Beitragsordnung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½-fache Jahresbeitrag sein.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung und
    - der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal, einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 33% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingebracht werden, dass die Ergänzung den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt gegeben werden kann. Die jeweilige Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch per elektronischer Kommunikation (z.B. per Video‐konferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und elektronischer Kommunikation stattfinden.
  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen (siehe §9) und bei Auflösung des Vereins (siehe §12)) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand übernimmt die Aufgabenbereiche strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und -pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen arbeitsteilig.
  3. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  5. Eine Abwahl des Vorstandes ist mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Vorstand beruft seine Sitzungen in der Regel mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung per E‐Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zweidrittel seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren per E‐Mail oder elektronischer Kommunikation (Telefon‐ oder Videokonferenz) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglie‐der dem zustimmen.
  8. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftli‐chen Verhältnisse beschließen, dass Vereinsmitgliedern abweichend von §27 Absatz 3 Satz 2 BGB für die Ausübung von Vereins‐ und Organämtern eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gezahlt wird.
  9. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  10. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  11. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  12. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§9 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  3. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfartsverband, der es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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